Sicherheitsfirma gründen

Darauf müssen Sie achten beim Sicherheitsfirma gründen

Sicherheitsfirma gründen

Wer eine Sicherheitsfirma gründen will muss allerlei Dinge beachten, weil es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Es gelten strenge Anforderungen die eingehalten werden müssen. Auch eine Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen und aufrecht erhalten werden.

Sicherheitsfirma gründen: Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage zum Selbständig machen mit einem Sicherheitsdienst bildet §34a GewO. Diese Grundlage gilt es zu beachten, wenn Sie sich Selbständig machen im Sicherheitsgewerbe und einen eigene Sicherheitsfirma gründen. Darüber hinaus regelt §14 BewachV die Höhe der Versicherungssummen in der Bewachungshaftpflicht. Hier handelt es sich um eine Pflichtversicherung, wenn Sie einen Sicherheitsfirma gründen und ist u.a. Voraussetzung für eine Selbständigkeit mit einem Sicherheitsdienst.

Sicherheitsdienst Gewerbe anmelden Voraussetzungen

Bevor Sie Ihren privaten Sicherheitsdienst gründen können gibt es noch einige Hürden zu nehmen. In allererster Linie müssen Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Ihnen das §34a Gewerbe vorschreibt. Dazu gehört, dass Sie die erforderliche Zuverlässigkeit an den Tag legen, in geordneten Vermögensverhältnissen leben, einen Sachkundenachweis vorlegen können und auch eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Konkret benötigen Sie also u.a. folgende Dokumente und Nachweise, damit Sie ein Sicherheitsunternehmen gründen können (Auszug):

  • Bestandene Sachkundeprüfung (IHK)
  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregister Auszug
  • Nachweis über finanzielle Mittel
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt, Krankenkasse)

Mehr dazu kann Ihnen Ihre zuständige Erlaubnisbehörde sagen. Dies ist in aller Regel die Gemeinde oder das Gewerbe- bzw. Ordnungsamt. In selten Fällen kann es auch das Landratsamt sein, bei dem Sie weitere Informationen erhalten zum Selbständig machen mit einem Sicherheitsdienst.

Fragen Sie dazu einfach bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) nach. Sie erfahren dort dann ganz konkret, welche Stelle für Sie zuständig ist und welche Voraussetzungen es braucht, um ein Sicherheitsdienst Gewerbe anmelden zu können.

Wer braucht eine Sachkundeprüfung und für wen reicht die Unterrichtung?

Immer wieder zu Unklarheiten führt die Unterscheidung zwischen Sachkunde und Unterrichtung. Eine Sachkundeprüfung oder Unterrichtung im Bewachungsgewerbe muss ablegen, „wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will“.

Sachkundeprüfung

Dazu gehören folgende Tätigkeitsfelder (Quelle IHK Heilbronn), für die eine Sachkundeprüfung notwendig ist:

  • Schutz vor Ladendieben (Bsp. Kaufhausdetektiv)
  • Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion
  • Einlasskontrolle (Bewachung im Einlassbereich) von Diskotheken
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion

Davon losgelöst müssen Gewerbetreibende immer einen Sachkundenachweis erbringen. Für Beschäftigte von Bewachungsbetrieben ist für die weiteren Tätigkeiten ein Unterrichtungsverfahren notwendig.

Unterrichtung

Nicht der Sachkunde unterliegen nachfolgende Tätigkeiten (Auszug). Für Sie ist stattdessen eine Unterrichtung notwendig.

  • Geld- und Werttransport
  • Zugangskontrolle an Pforten
  • Zugangskontrolle bei Gaststätten
  • Tätigkeit im Auslassbereich von Diskotheken (Sofern vom Einlassbereich getrennt)
  • Zugangskontrolle mit evtl. Zugangsverweigerung (Bsp. bei Konzerten, Stadion, Fußballstadion, …) inkl. Durchsuchung nach unerlaubten Gegenständen im Einlassbereich
  • uvm.

Eine sehr detaillierte Übersicht inkl. Erklärungen finden Sie in der Regel auf den Internetseiten Ihrer IHK (Berlin, Frankfurt, Heilbronn, …).

Was ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des §34a GewO?

Nicht erlaubnispflichtig und damit auch keine Notwendigkeit für einen Sachkundenachweis oder eine Unterrichtung sind u.a. folgende Tätigkeiten (Auszug):

  • Babysitter
  • Kinderbetreuung in Kaufhäusern
  • Karten abreißen, sofern keine Zugangskontrolle stattfindet
  • Hostess
  • Tätigkeit an Infoschaltern
  • Parkplatzeinweiser mit ausschließlicher Prüfung der Zugangsberechtigung
  • Fahrer- und Kurierdienste (Ausnahme: Personentransport, Personenschutz, Geld- und Werttransport, …) – Achtung, evtl. benötigen Sie eine spezielle Transportversicherung.
  • Geldsortierung, wenn keine Bewachungstätigkeit übernommen wird
  • Reine Regierfahrten

Anzumerken ist hier, dass eine Bewachungstätigkeit immer dann vorliegt, wenn fremde Gegenstände bewacht werden. Wer allerdings in einem Kaufhaus angestellt ist und aufpasst, dass keine Ware geklaut wird, bewacht keine fremden, sondern die „eigenen“ Gegenstände. Nämlich die, seines Arbeitgebers. Somit ist für angestelltes Personal keine Sachkundeprüfung notwendig. Gleiches gilt für Angestellte Pförtner, die das „eigene“ Gebäude ihres Arbeitgebers bewachen. Auch hier wird kein fremdes Eigentum im Sinne des §34a GewO bewacht.

UG oder GmbH?

Sie möchten eine UG oder eine GmbH für Ihren privaten Sicherheitsdienst gründen und wissen aber nicht, wie Sie starten sollen? Gerne nennen wir Ihnen einen passenden Ansprechpartner, der Sie dabei unterstützt, wenn Sie Ihr Unternehmen als UG oder GmbH gründen möchten und dabei beispielsweise auf eine Vorratsgesellschaft zurückgreifen wollen. 

Sicherheitsdienst gründen im Kleingewerbe

Nicht jeder will einen größeren privaten Sicherheitsdienst gründen. Viele arbeiten auch erst einmal als Subunternehmer, wenn sie sich selbständig machen im Sicherheitsdienst. Häufig auch mit geringen Umsätzen als Kleinunternehmer.

Die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) gilt hier dann in gewissen Grenzen. Dabei darf der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht übersteigen und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen. Kleinunternehmer unterliegen dabei dennoch dem UStG. Das bedeutet, die Umsatzsteuer entsteht zwar, wird aber vom Finanzamt nicht erhoben.

Kleinunternehmer können demnach auf die separate Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer verzichtet. Aber Vorsichtig: Sie sind dann auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Berufsgenossenschaft Sicherheitsdienst

Die in der Regel zuständige Berufsgenossenschaft (BG) für den Sicherheitsdienst ist die VBG. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmer. Sie fungiert als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und schützt den Unternehmer nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit der Beschäftigten vor deren Schadenersatzansprüche. Auf deren Internetseite finden Sie auch eine Broschüre, wie Unfälle vermieden werden können.

Davon unabhängig empfehlen wir, sich um eine ausreichende private Vorsorge zu Bemühen, weil die BG nur im Berufsleben greift, nicht aber in Ihrer Freizeit. Hier wäre eine privater Unfallversicherung Vergleich sinnvoll. Alternativ bestünde auch die Möglichkeit einer multifunktionellen Invaliditätsabsicherung, eine Kombination aus Unfallversicherung und der Absicherung diverser Erkrankungen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte informieren Sie sich bei den Zulassungsbehörden zu den aktuellen Voraussetzungen, wenn Sie eine Sicherheitsfirma gründen wollen.